Ich habe vor ein paar Tagen endlich einen Brief vom Roten Kreuz (ÖRK) bekommen, dass mir der noch fehlende Betrag des Verflegungsgeldes nachgezahlt werden soll. Da freut man sich zuerst einmal. Dann schaut man sich das ganze genauer an, und muss feststellen, dass der angebotene Betrag deutlich geringer ist, als die vom VfGH empfohlenen € 13,60 / Tag.
Angeboten wurden mir eine Erstattung von € 4,20 pro Tag, was zusammen mit den schon gezahlten € 5,90 nur € 11,10 ergibt. Voraufhin ich dem RK NÖ per Mail um eine Erklärung gebeten haben. Die erhaltenen Antworten haben mich wütend genug gemacht, dass ich Sie hier veröffentlichen möchte.
Zuerst aber einmal der Brief, den ich vom RK erhalten habe:
Die erste Seite schaut ja noch ganz harmlos aus. Aufällig ist vor allem der falsche Betrag und die Frist bis zum 15.5.2005, obwohl dem Zivildiener eigentlich eine Verhandlunsgfrist von 3 Monaten zusteht (worauf bei Nichteinigung ein Antrag auf Festellung des Außmaßes der angemessenen Verpflegung bei der Zivildienstserviceargentur folgt). Verblüffender ist die zweite Seite:
Wer hat gleich beim ersten Durchlesen den Unterschied zwischen den beiden Punkten festgestellt? Und wozu der zweite Punkt – durch meinen ersten Antrag habe ich ja schon kundgetan, dass ich nicht verzichten will.
Da mir die € 4,20 nicht angemessen erschienen, habe ich folgende E-Mail an den Landesverband geschickt:
Sehr geehrte Frau Merz!
Ich hatte mich sehr gefreut, als endlich der ersehnte Brief über dieZahlung des fehlenden Teiles des Verpfelgungsgeldes kam. Weniger gefreuthat mich dann der Inhalt, dass Sie mir nur €4,20 pro Tag zusätzlichauszahlen. Mir ist nicht klar, wie sie auf diesen Betrag kommen.
Die von Ihnen zitierten Verpflegungsverordnung sieht in §4 einen Betragvon €13,60 pro Tag vor. Ausbezahlt wurden 180*12/366 = 5,90 Euro/Tag.Die Differenz ist €7,70, nicht €4,20.
Die Verpflegungsverordnung sieht einige Möglichkeiten vor, denabzugeltenden Betrag zu verringern. Meiner Meinung nach, trifftallerdings keine der Voraussetzungen zu:
(1) "wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einemgleichbleibenden Dienstort verrichtet": Bei einem Rettungssanitäter kannnicht von einem gleichbleibenden Dienstort die Rede sein, nachdem wiroft von 6 Uhr in der Früh bis 18 Uhr (manchmal sogar länger) durchgehendunterwegs waren. Auch die Dienststelle (also das Gebäude, wo ich in derFrüh eingerückte), änderte sich von Tag zu Tag.
(2) "wenn der Zivildienstleistende [...] zu Tätigkeiten herangezogenwird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind": Dastrifft bei Rettungssanitätern sicher nicht zu.
(3) "wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eineKochgelegenheit zur Verfügung steht": An den Ortsstellen waren sehr wohlKochgelegenheiten vorhanden, da wir aber sehr häufig zu Mittag nichteingerücken konnten (Sie können das gerne in den Aufzeichnungen derLEBIG nachprüfen), konnten sie wir nicht benutzen.
Ich hätte daher von Ihnen gerne eine Begründung, wie Sie auf eineNachzahlung von € 4,20 pro Tag kommen.
Mit freundlichen Grüßen,
Clemens Koppensteiner
Das kam gestern (am Freitag war Frau Merz nich erreichbar, dann war das verlängerte Wochenende) als "Antwort":
Sehr geehrter Herr Koppensteiner,
ich darf Ihnen Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Die in der Verordnung genannten € 13,60 stellen an sich die Höchstgrenze des Verpflegsgeldes dar. Von dem in § 4 der Verpflegungsverordnung angegebenen Betrag von € 13,60 können einerseits die möglichen 15 % in Abzug gebracht werden, da die ZDL beim Roten Kreuz ihren Dienst an einem gleich bleibenden Dienstort verrichten. ZDL kehren auch im RKT-Dienst nach Dienstende an ihre Einsatzstelle zurück und haben die Möglichkeit, billige Verpflegungsmöglichkeiten auszukundschaften und zu nutzen -, und andererseits 10 %, da den ZDL an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht . ZDL haben auch im RKT-Dienst nach ihrer Rückkehr zur Einsatzstelle die Möglichkeit sich dort frische Speisen zuzubereiten. Somit ergibt sich ein Betrag von € 10,20 pro Tag für den ZDL.
Die € 4,20 pro Tag Nachzahlung ergeben sich aus der Differenz von den damals ausbezahlten € 6,– zu den € 10,20 pro Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Daniela MerzÖsterreichisches Rotes Kreuz / Austrian Red Cross
Landesverband Niederösterreich / Branch of Lower Austria
Leiter Abteilung Personal
Auf keine meiner Fragen wurde eingegangen als noch einmal zurück:
Sehr geehrte Frau Merz,
mir ist klar, dass Sie momentan sehr viele derartige Beschwerdenbekommen, trotzdem möchte ich Sie bitten genauer auf meine Einwändeeinzugehen.
Warum ist der Dienstort gleichbleibend?
Laut Ihnen ist er gleichbleibend, weil "ZDL [...] auch im RKT-Dienstnach Dienstende an ihre Einsatzstelle zurück" kehren. Können Sie mir einBeispiel für einen ZDL Einsatz (egal in welchem Bereich) geben, wo derDienstort nicht gleichbleibend ist? Bitte definieren Sie mir außerdemIhre Verwendung des Wortes "Dienstort". (Die Erkenntnis des VfGH sprichtübrigens von einem gleichbeliebenden "Einsatzort", was eindeutiger ist)Warum ist die Kochgelegenheit nutzbar?
Sie argumentieren "ZDL haben auch im RKT-Dienst nach ihrer Rückkehr zurEinsatzstelle die Möglichkeit sich dort frische Speisen zuzubereiten".Bitte erklären Sie mir nicht, dass ZDL 13 Stunden ohne eine Möglichkeiteine Speise zu sich zu nehmen arbeiten sollen. Außerdem sind dichKochgelegenheiten in den RK-Dienststellen weder groß genug um alle ZDLangemessen zu versorgen, noch der Vorordnung entsprechend (es gab keinenGefrierschrank)Wie kommen Sie darauf, dass € 6 pro Tag ausgezahlt wurden? Wie ich Ihnenvorrechnete, waren es € 5,90.
Mit freundlichen Grüßen,
Clemens Koppensteiner
Diesmal war ich immerhin insofern erfolgreicher, als ich zumindest auf ein paar der Fragen eine Antwort bekam:
Sehr geehrter Herr Koppensteiner,
ich darf Sie in Hinblick auf Ihre Berechnung korrigieren. Als Grundlage für die monatliche Berechnung wurden und werden vom BMI 30 Kalendertage pro Monat herangezogen. Das bedeutet, dass Sie € 180,– x 12 / 360 (30 x 12) = € 6,– pro Tag erhalten haben. Bei der Nachzahlung des Verpflegsgeldes würden Sie sogar für mehr Tage als aus der ursprünglichen Anspruchsberechnung hervorgehend Geld bekommen.
Der Dienstort ist mit Einsatzort gleichzustellen. Dieser ist an und für sich immer gleich bleibend. Als Zivildiener beim Roten Kreuz ist man einer Bezirksstelle zugeteilt; diese stellt den Dienst- bzw. Einsatzort dar. In diesem Zusammenhang stellt es auch kein Problem dar, wenn man ab und zu einen Dienst an einer dazugehörigen Ortsstelle verrichten musste.
Dem Gesetzgeber ging es nur darum, dass eine Kochgelegenheit vorhanden und eine warme Mahlzeit pro Tag zu kochen möglich ist. Weiters ist ein eigener Gefrierschrank nicht gefordert, es reicht ein Kühlschrank mit Gefrierfach.
Für weitere Fragen können Sie sich jedoch noch gerne an das Generalsekretariat des ÖRK wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Daniela Merz
Auf alle Fragen wurde wieder nicht eingegangen (zum Beispiel hat mir noch immer niemand sagen können, wann nach dieser Definition der Einsatzort nicht gelich bleibend ist), aber immerhin weiß ich jetzt eindeutig, dass sich das ÖRK nicht einigen will.
Fortsetzung wird wohl folgen.
Zur Referenz noch ein paar Links:
-
“…haben mich wütend genug gemacht…”
hab gar nicht gewusst dass du wütend werden kannst… außer es geht um lipschitz-konstanten
lg,
-ich-
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… na immerhin hast du schon den Brief erhalten. Ich warte immer noch (nachdem ich selbst das Formular abgeschickt habe) auf eine Antwort.

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